§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Verein von Aktionären der OHB, e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Bremen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Der Verein
- bezweckt die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Volks- und Berufsbildung in Bezug auf Mitarbeiteraktienprogramme.
- unterstützt eine Unternehmenspolitik, die Belegschafts- und Kapitalinteressen gleichgewichtig berücksichtigt. Eine ausschließlich auf die kurzfristigen Interessen von Spekulanten ausgerichtete Politik wird abgelehnt.
- vertritt Aktionäre, die Interesse an einer nachhaltigen Entwicklung von OHB bzw. anderen Unternehmen mit einem aktuellen oder ehemaligen Bezug zum OHB-Konzern haben.
- vertritt Belegschaftsaktionäre (inkl. Leitende Angestellte, Auszubildende und Pensionäre) sowie andere Aktionäre, die an einer nachhaltigen Entwicklung der oben genannten Gesellschaften interessiert sind.
- setzt sich auch für eine umweltorientierte Unternehmenspolitik ein.
- unterstützt die Bildung von Aktionärsvereinen in anderen Unternehmen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Durchführung von und Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben;
- Erarbeitung von Vorschlägen an den Gesetzgeber zur Weiterentwicklung der steuer- und sozialabgabenrechtlichen Förderung von Mitarbeiteraktienprogrammen;
- Informations- und Erfahrungsaustausch mit Aktionärsvereinen;
- Informations- und Erfahrungsaustausch mit Arbeitnehmervertretungen aus Unternehmen, in denen Mitarbeiteraktien angeboten werden;
- Förderung der Mitarbeiteraktienkultur durch Informationsveranstaltungen, Workshops sowie Erarbeiten und Bereitstellen von Informationsmaterial;
- Beratung von Mitarbeitern bezüglich der vom Unternehmen angebotenen Mitarbeiteraktienprogramme;
Die Interessen der Vereinsmitglieder werden durch Öffentlichkeitsarbeit und entsprechend den aktienrechtlichen Möglichkeiten insbesondere auf der Hauptversammlung wahrgenommen. Die Vertretung dieser Interessen wird u.a. durch den Verein mittels einer möglichst großen Anzahl von Stimmrechtsabtretungen von Vereinsmitgliedern angestrebt.
Der Verein verfolgt in diesem Zusammenhang keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des „Vereins von Aktionären der OHB SE, e.V.“ können alle OHB-Aktionäre sein, die den Zweck des Vereins zu fördern gewillt sind. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung kann unbegründet erfolgen.
- Die Mitgliedschaft bei natürlichen Personen endet durch Tod, durch Austrittserklärung oder Ausschluss.
§4 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird in gleicher Weise einberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Mitglied des Vorstandes anwesend ist. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Der Zustimmung von zwei Drittel der Anwesenden bedürfen die Beschlüsse über
- Satzungsänderungen
- die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds. Anträge auf Satzungsänderungen oder auf die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes sind in der Tagesordnung aufzuführen. Der Wortlaut der Satzungsänderung bzw. der Name des abzuwählenden Vorstandsmitgliedes ist unter Angabe der Gründe beizufügen. Im Fall eines durch die OHB SE mitgeteilten Widerrufs der Erlaubnis des Vereins, den Namen „OHB“ als Namensbestandteil des Vereins zu führen, ist der Vorstand, ohne dass es eines gesonderten Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf, ermächtigt und verpflichtet, die Satzung bezüglich des Vereinsnamens entsprechend zu ändern und die Eintragung der Änderung im Vereinsregister herbeizuführen. Der Vorstand kann den Verein unter einem anderen Namen in das Vereinsregister eintragen lassen.
- Eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder ist erforderlich für den Beschluss über die Auflösung des Vereins.
- Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das der Vorsitzende und der Protokollverfasser unterschreiben. Der Protokollverfasser wird jeweils von der Versammlung bestellt.
§5 Der Vorstand, Vertretung des Vereins
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter. Der Vorstand kann alle erforderlichen Beschlüsse treffen und Maßnahmen im Rahmen der Satzung vollziehen.
- Es können zusätzliche Beisitzer vom Vorstand benannt werden.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt.
- Der Verein wird durch den Vorsitzenden allein oder mit dem stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand legt die Verteilung der Aufgaben im gegenseitigen Einvernehmen am Beginn der Amtsperiode fest. Der Vorsitzende ist für wesentlichen Schriftverkehr, insbesondere Presseverlautbarungen verantwortlich, ebenso für den Kontakt zur Firmenleitung.
- Ausgaben über € 100,- bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Dies gilt nur im Innenverhältnis.
- Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§6 Vereinsvermögen/Mitgliedsbeiträge
- Das Vereinsvermögen wird gebildet aus Mitgliedsbeiträgen, Geld- und Sachspenden und sonstigen Einnahmen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Kein Dritter darf durch dem Vereinszweck nicht entsprechende Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keinerlei Vermögensanteile zurück. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen einer dann zu bestimmenden gemeinnützigen Einrichtung zu.
- Der Vereinsbeitrag wird durch den Vorstand jährlich festgelegt. Er dient ausschließlich zur Deckung laufender Ausgaben.
§7 Jährliche Revision/Entlastung des Vorstandes
- Die jährliche Kassen-/Vermögensprüfung erfolgt ehrenamtlich durch 2 Revisoren, die durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden.
- Die Entlastung des Vorstandes erfolgt nur, wenn beide Revisoren einen Entlastungsvermerk erteilen und dieser durch die Jahresmitgliederhauptversammlung mit Mehrheit zugestimmt wird. Die Revisoren haben jederzeit ein Einsichtsrecht in alle laufenden Geschäfte.
Bremen, den 11.09.2023